Mitgliedsbereich der Eckersberger Schützengilde
  Waffenaufbewahrung
 
 

Aufbewahrung von Waffen

 

Der tragische Amoklauf von Winnenden gibt dem Deutschen Schützenbund e.V.

 erneut Veranlassung, unsere Sportschützinnen und Sportschützen nachdrücklich

 darauf hinzuweisen, dass eine den gesetzlichen Regelungen entsprechende

sichere Aufbewahrung für jeden Inhaber einer Waffenbesitzkarte eine

unabdingbare und strikt zu beachtende Anforderung ist.

 

Sichere Aufbewahrung bedeutet, dass nicht nur die gesetzlichen Vorschriften

 hinsichtlich der erforderlichen Behältnisse eingehalten werden müssen, sondern

 dass auch außer dem Berechtigten niemand Zugang zu einem Waffenschrank

haben darf. Insbesondere darf der Schlüssel zu einem Waffenschrank weder

allgemein zugänglich (z.B. am Schlüsselbrett) verwahrt werden, noch darf die Zahlenkombination eines Waffenschrankes anderen Personen mitgeteilt oder

 bekannt werden. Dies gilt vor allem auch hinsichtlich der Ehepartner und Kinder

 oder sonst im Haushalt lebenden nichtberechtigten Personen.

Die Beachtung gerade dieser Regelungen ist von besonderer Wichtigkeit;

Nachlässigkeiten im häuslichen Bereich müssen ausgeschlossen werden,

 auch wenn der Sportschütze/die Sportschützin naturgemäß großes Vertrauen

 zum Ehepartner und zu den Kindern hat.

 

Eine nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechende Aufbewahrung stellt die

Zuverlässigkeit des Sportschützen/der Sportschützin in Frage und führt

regelmäßig zum Widerruf der Waffenbesitzkarte und damit zum Verlust der

Waffen.

 

Hinweis:

Die zuständige Behörde ist berechtigt, den Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufbewahrung zu verlangen. Wie dies geschieht, steht im Ermessen der

Behörde.

Bestehen begründete Zweifel an der sicheren Aufbewahrung, kann die Behörde

 verlangen, dass ihr der Zutritt zu dem Ort der Aufbewahrung gewährt wird.

Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers zur Verhütung dringender

 Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss ist in diesem Fall nicht erforderlich.

 

 

Die Regelungen im Einzelnen ergeben sich aus der nachfolgenden

 tabellarischen Übersicht sowie dem Text von Waffengesetz und Waffen-

verordnung.

 

Aufbewahrung von Schusswaffen (Feuerwaffen) im privaten Bereich

A-Schrank

Norm: VDMA 24992

bis 10 Langwaffen

Keine Munition

A-Schrank mit Innentresor aus Stahlblech
Norm: VDMA 24992

bis 10 Langwaffen

Munition im Innentresor

A-Schrank mit Innentresor Klassifikation B

Norm: VDMA 24992

bis 10 Langwaffen

Im Innentresor:

bis 5 Kurzwaffen

Munition für Lang- und
Kurzwaffen

B-Schrank

Norm: VDMA 24992

mehr als 10 Langwaffen
+ bis 5 Kurzwaffen

- Schrankgewicht über 200 kg:

bis 10 Kurzwaffen

Keine Munition

B-Schrank mit Innentresor aus Stahlblech

Norm: VDMA 24992

mehr als 10 Langwaffen
+ bis 5 Kurzwaffen

- Schrankgewicht über 200 kg:

bis 10 Kurzwaffen

Munition im Innentresor

Schrank mit Widerstandsgrad 0

Norm: DIN/EN 1143-1

mehr als 10 Langwaffen
+ bis 5 Kurzwaffen

- Schrankgewicht über 200 kg:

bis 10 Kurzwaffen

Munition

Schrank mit Widerstandsgrad 1

Norm: DIN/EN 1143-1

mehr als 10 Langwaffen

mehr als 10 Kurzwaffen

Munition

Stahlblechschrank

mit Schwenkriegelschloss
oder
gleichwertiges Behältnis
(keine Klassifizierung)

 

nur Munition


Zulässig ist eine sog. Über-Kreuz-Aufbewahrung von Munition und Waffen.

Zum Beispiel kann die Munition für Kurzwaffen in einem A-Schrank mit

Langwaffen aufbewahrt werden oder die Munition für Langwaffen mit Kurz-

waffen in einem B-Schrank.

 

Zu beachtende Regelungen des Waffengesetzes und der Waffen-

Verordnung

§ 36 Waffengesetz in der Fassung vom 26.03.2008

Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen

 zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen

oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt

von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1

Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutz-

niveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den

Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.

(2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt

ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN

1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleich-

wertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein

Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995). Für

bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem

Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992

(Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen

EWR-Mitgliedstaates entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als

gleichwertig anzusehen.

(3) Wer Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt, hat der

zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen

Maßnahmen auf Verlangen nachzuweisen.

Bestehen begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung, kann

 die Behörde vom Besitzer verlangen, dass dieser ihr zur Überprüfung

der sicheren Aufbewahrung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt.

Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung

dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das

Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des

Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Entspricht die bisherige Aufbewahrung von Waffen oder Munition,

deren Erwerb und Besitz ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, nicht den

in diesem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 fest-

gelegten Anforderungen, so hat der Besitzer bis zum 31. August 2003

die ergänzenden Vorkehrungen zur Gewährleistung einer diesen

Anforderungen entsprechenden Aufbewahrung vorzunehmen. Dies ist

gegenüber der

 

zuständigen Behörde innerhalb der Frist des Satzes 1 anzuzeigen und

 nachzuweisen.

(5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, nach Anhörung

der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des

Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art

und Zahl der Waffen oder Munition und der Örtlichkeit von den

Anforderungen an die Aufbewahrung abzusehen oder zusätzliche

Anforderungen festzulegen. Dabei können auch Anforderungen an

technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten

Nutzung von Schusswaffen festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzu-

bewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der

Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die

zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und

zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

 

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung –AWaffV – in der Fassung

vom 26.03.2008

Abschnitt 5 Aufbewahrung von Waffen und Munition

§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143­1

Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem

 Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens

über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR­Mitgliedstaat) oder

der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht

, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1

Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren

Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2

 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen

aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200

Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem

ergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzub-

ewahrenden Waffen auf fünf. Wird die in Satz 1 genannte Anzahl

überschritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis,

 das mindestens der Norm DIN/EN 1143­1 Widerstandsgrad I (Stand:

Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen

EWR­Mitgliedstaates entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzah

l von Sicherheitsbehältnissen nach Satz 1 erfolgen.

(2) Werden mehr als zehn Langwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-

schnitt 1 Nr. 2.6, erster und zweiter Halbsatz zum Waffengesetz), zu

deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis

bedarf, aufbewahrt, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheits-

behältnis, das mindestens einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Normen

 entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbe-

hältnissen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Waffengesetzes erfolgen.

(3) Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist,

 darf nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit

Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung

 oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.

(4) Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis

bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach

 VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für

die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und

Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und

Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem

 Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches

 zusammen aufbewahrt werden. Im Falle der Aufbewahrung von

Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A

oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der

dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach

 aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder

 einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort

aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt

werden.

(5) Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige

Aufbewahrung der Waffen zulassen. Insbesondere kann von Sicherheits-

behältnissen im Sinne des § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder

 im Sinne der Absätze 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die Waffen und

die Munition in einem Waffenraum aufbewahrt werden, der dem Stand

der Technik entspricht.

(6) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei

Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf,

aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens

der Norm DIN/EN 1143­1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheits-

behältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug

auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheits-

behältnis auf Antrag zulassen; in diesen Fällen soll die kriminalpolizeiliche

Beratungsstelle beteiligt werden.

(7) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder

Munitionssammlung

 

unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen oder der

Munition und ihrer

Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den

Vorgaben der Absätze 1 bis 6 insbesondere unter dem Gesichtspunkt

der Sichtbarkeit zu Ausstellungszwecken abweichen und dabei geringere

oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen; bei

Sammlungen von Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt

 worden ist, und bei Munitionssammlungen soll sie geringere

Anforderungen stellen. Dem Antrag ist ein Aufbewahrungskonzept

beizugeben. Die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle soll beteiligt

werden.

(8) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an

die Sicherheitsbehältnisse nach § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes

oder nach den Absätzen 1 bis 3 oder an einen Waffenraum nach

Absatz 5 Satz 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung

der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit

 für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte

darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen

 festzusetzen.

(9) Bestehen begründete Zweifel, dass Normen anderer EWR­

Mitgliedstaaten im Schutzniveau den in § 36 Abs. 1 und 2 des

Waffengesetzes oder in den Absätzen 1 bis 4 genannten Normen

gleichwertig sind, kann die Behörde vom Verpflichteten die Vorlage

einer Stellungnahme insbesondere des Deutschen Instituts für

Normung verlangen.

(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition

durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft

 leben, ist zulässig.

(11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne

des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition

außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der

Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die

 Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren

oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen

 oder unbefugte Ansichtnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung

gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.

 

 
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