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Aufbewahrung von Waffen
Der tragische Amoklauf von Winnenden gibt dem Deutschen Schützenbund e.V.
erneut Veranlassung, unsere Sportschützinnen und Sportschützen nachdrücklich
darauf hinzuweisen, dass eine den gesetzlichen Regelungen entsprechende
sichere Aufbewahrung für jeden Inhaber einer Waffenbesitzkarte eine
unabdingbare und strikt zu beachtende Anforderung ist.
Sichere Aufbewahrung bedeutet, dass nicht nur die gesetzlichen Vorschriften
hinsichtlich der erforderlichen Behältnisse eingehalten werden müssen, sondern
dass auch außer dem Berechtigten niemand Zugang zu einem Waffenschrank
haben darf. Insbesondere darf der Schlüssel zu einem Waffenschrank weder
allgemein zugänglich (z.B. am Schlüsselbrett) verwahrt werden, noch darf die Zahlenkombination eines Waffenschrankes anderen Personen mitgeteilt oder
bekannt werden. Dies gilt vor allem auch hinsichtlich der Ehepartner und Kinder
oder sonst im Haushalt lebenden nichtberechtigten Personen.
Die Beachtung gerade dieser Regelungen ist von besonderer Wichtigkeit;
Nachlässigkeiten im häuslichen Bereich müssen ausgeschlossen werden,
auch wenn der Sportschütze/die Sportschützin naturgemäß großes Vertrauen
zum Ehepartner und zu den Kindern hat.
Eine nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechende Aufbewahrung stellt die
Zuverlässigkeit des Sportschützen/der Sportschützin in Frage und führt
regelmäßig zum Widerruf der Waffenbesitzkarte und damit zum Verlust der
Waffen.
Hinweis:
Die zuständige Behörde ist berechtigt, den Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufbewahrung zu verlangen. Wie dies geschieht, steht im Ermessen der
Behörde.
Bestehen begründete Zweifel an der sicheren Aufbewahrung, kann die Behörde
verlangen, dass ihr der Zutritt zu dem Ort der Aufbewahrung gewährt wird.
Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers zur Verhütung dringender
Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Die Regelungen im Einzelnen ergeben sich aus der nachfolgenden
tabellarischen Übersicht sowie dem Text von Waffengesetz und Waffen-
verordnung.
Aufbewahrung von Schusswaffen (Feuerwaffen) im privaten Bereich
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A-Schrank
Norm: VDMA 24992
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bis 10 Langwaffen
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Keine Munition
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A-Schrank mit Innentresor aus Stahlblech
Norm: VDMA 24992
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bis 10 Langwaffen
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Munition im Innentresor
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A-Schrank mit Innentresor Klassifikation B
Norm: VDMA 24992
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bis 10 Langwaffen
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Im Innentresor:
bis 5 Kurzwaffen
Munition für Lang- und
Kurzwaffen
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B-Schrank
Norm: VDMA 24992
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mehr als 10 Langwaffen
+ bis 5 Kurzwaffen
- Schrankgewicht über 200 kg:
bis 10 Kurzwaffen
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Keine Munition
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B-Schrank mit Innentresor aus Stahlblech
Norm: VDMA 24992
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mehr als 10 Langwaffen
+ bis 5 Kurzwaffen
- Schrankgewicht über 200 kg:
bis 10 Kurzwaffen
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Munition im Innentresor
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Schrank mit Widerstandsgrad 0
Norm: DIN/EN 1143-1
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mehr als 10 Langwaffen
+ bis 5 Kurzwaffen
- Schrankgewicht über 200 kg:
bis 10 Kurzwaffen
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Munition
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Schrank mit Widerstandsgrad 1
Norm: DIN/EN 1143-1
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mehr als 10 Langwaffen
mehr als 10 Kurzwaffen
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Munition
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Stahlblechschrank
mit Schwenkriegelschloss
oder
gleichwertiges Behältnis
(keine Klassifizierung)
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nur Munition
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Zulässig ist eine sog. Über-Kreuz-Aufbewahrung von Munition und Waffen.
Zum Beispiel kann die Munition für Kurzwaffen in einem A-Schrank mit
Langwaffen aufbewahrt werden oder die Munition für Langwaffen mit Kurz-
waffen in einem B-Schrank.
Zu beachtende Regelungen des Waffengesetzes und der Waffen-
Verordnung
§ 36 Waffengesetz in der Fassung vom 26.03.2008
Aufbewahrung von Waffen oder Munition
(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen
zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen
oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt
von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1
Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutz-
niveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.
(2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt
ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN
1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleich-
wertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein
Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995). Für
bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem
Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992
(Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen
EWR-Mitgliedstaates entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als
gleichwertig anzusehen.
(3) Wer Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt, hat der
zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen
Maßnahmen auf Verlangen nachzuweisen.
Bestehen begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung, kann
die Behörde vom Besitzer verlangen, dass dieser ihr zur Überprüfung
der sicheren Aufbewahrung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt.
Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung
dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Entspricht die bisherige Aufbewahrung von Waffen oder Munition,
deren Erwerb und Besitz ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, nicht den
in diesem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 fest-
gelegten Anforderungen, so hat der Besitzer bis zum 31. August 2003
die ergänzenden Vorkehrungen zur Gewährleistung einer diesen
Anforderungen entsprechenden Aufbewahrung vorzunehmen. Dies ist
gegenüber der
zuständigen Behörde innerhalb der Frist des Satzes 1 anzuzeigen und
nachzuweisen.
(5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, nach Anhörung
der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art
und Zahl der Waffen oder Munition und der Örtlichkeit von den
Anforderungen an die Aufbewahrung abzusehen oder zusätzliche
Anforderungen festzulegen. Dabei können auch Anforderungen an
technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten
Nutzung von Schusswaffen festgelegt werden.
(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzu-
bewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der
Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die
zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und
zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung –AWaffV – in der Fassung
vom 26.03.2008
Abschnitt 5 Aufbewahrung von Waffen und Munition
§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
(1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 11431
Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem
Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRMitgliedstaat) oder
der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht
, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren
Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2
Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen
aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200
Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem
ergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzub-
ewahrenden Waffen auf fünf. Wird die in Satz 1 genannte Anzahl
überschritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis,
das mindestens der Norm DIN/EN 11431 Widerstandsgrad I (Stand:
Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen
EWRMitgliedstaates entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzah
l von Sicherheitsbehältnissen nach Satz 1 erfolgen.
(2) Werden mehr als zehn Langwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-
schnitt 1 Nr. 2.6, erster und zweiter Halbsatz zum Waffengesetz), zu
deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis
bedarf, aufbewahrt, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheits-
behältnis, das mindestens einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Normen
entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbe-
hältnissen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Waffengesetzes erfolgen.
(3) Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist,
darf nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit
Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung
oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.
(4) Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis
bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach
VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für
die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und
Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und
Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem
Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches
zusammen aufbewahrt werden. Im Falle der Aufbewahrung von
Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A
oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der
dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach
aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder
einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort
aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt
werden.
(5) Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige
Aufbewahrung der Waffen zulassen. Insbesondere kann von Sicherheits-
behältnissen im Sinne des § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder
im Sinne der Absätze 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die Waffen und
die Munition in einem Waffenraum aufbewahrt werden, der dem Stand
der Technik entspricht.
(6) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei
Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf,
aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens
der Norm DIN/EN 11431 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheits-
behältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug
auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheits-
behältnis auf Antrag zulassen; in diesen Fällen soll die kriminalpolizeiliche
Beratungsstelle beteiligt werden.
(7) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder
Munitionssammlung
unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen oder der
Munition und ihrer
Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den
Vorgaben der Absätze 1 bis 6 insbesondere unter dem Gesichtspunkt
der Sichtbarkeit zu Ausstellungszwecken abweichen und dabei geringere
oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen; bei
Sammlungen von Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt
worden ist, und bei Munitionssammlungen soll sie geringere
Anforderungen stellen. Dem Antrag ist ein Aufbewahrungskonzept
beizugeben. Die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle soll beteiligt
werden.
(8) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an
die Sicherheitsbehältnisse nach § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes
oder nach den Absätzen 1 bis 3 oder an einen Waffenraum nach
Absatz 5 Satz 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung
der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte
darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen
festzusetzen.
(9) Bestehen begründete Zweifel, dass Normen anderer EWR
Mitgliedstaaten im Schutzniveau den in § 36 Abs. 1 und 2 des
Waffengesetzes oder in den Absätzen 1 bis 4 genannten Normen
gleichwertig sind, kann die Behörde vom Verpflichteten die Vorlage
einer Stellungnahme insbesondere des Deutschen Instituts für
Normung verlangen.
(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition
durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft
leben, ist zulässig.
(11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition
außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der
Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die
Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren
oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen
oder unbefugte Ansichtnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung
gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.
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